Vorsorge

„Was passiert, wenn mir was passiert?“

2009 regelte der Gesetzgeber die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Seither stehen die Anweisungen für Bevollmächtigte, Betreuer und Ärzte auf einer sicheren Rechtsgrundlage.

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten auf einem Blick

 

1. Was ist eine Patientenverfügung?

Es handelt sich um eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der eigene Wille nicht mehr (wirksam) erklärt werden kann. Die Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heilbehandlungen und steht meist im Zusammenhang mit der Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen.

 

2. Wo sind die gesetzlichen Grundlagen geregelt?

Im „Gesetz zur Patientenverfügung“ vom 01.09.2009, durch das die entsprechenden Vorschriften ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wurden. Das Gesetz gewährleistet einen Rechtsanspruch auf Beachtung der Patientenverfügung in der jeweiligen beschriebenen Behandlungssituation.

Danach gilt folgendes: 

  1. Der Bevollmächtigte/Betreuer und Arzt entscheiden gemeinsam, ob die  in der Patientenverfügung beschriebene Behandlungssituation eingetreten ist.
  2. Andere Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen müssen nach dem Gesetz angehört werden. Sie haben jedoch kein Mit-bestimmungs- und Entscheidungsrecht.
  3. Sind sich der Bevollmächtigte/Betreuer und Arzt nicht einig, muss das zuständige Betreuungsgericht entscheiden. Auch das Gericht muss die Patientenverfügung beachten.

 

3. Welche Formvorschriften müssen beachtet werden? 

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden, d.h. hand-schriftlich oder am PC.

Eine eigenhändige Unterschrift ist erforderlich.

Falls eigenhändige Unterschrift nicht mehr möglich, zum Beispiel infolge eines Schlaganfalls, sollte ein Notar oder die zuständige Betreuungs-stelle dies auf der Verfügung vermerken.

Nicht erforderlich: Notarielle Beurkundung oder Beglaubigung.

Achtung: Auch mündlich geäußerte Behandlungswünsche (zum Beispiel gegenüber nahen Angehörigen) müssen beachtet werden. Sie haben aber nach dem Gesetz nicht die gleiche Gewichtigkeit wie eine schriftliche Verfügung.

 

4. Wann greift eine Patientenverfügung?

Wenn der Ersteller der Verfügung aufgrund einer schweren Erkrankung nicht mehr entscheidungsfähig ist.

Solange jemand seine gesundheitlichen Belange selbst wahrnehmen kann, ist der aktuell geäußerte Wille maßgebend.

 

5. Warum ist von vorformulierten Verfügungen abzuraten?

Vorformulierte Verfügungen sind zu unpräzise und zu allgemein. Die individuellen Wünsche werden nicht berücksichtigt. Es besteht das Risiko, dass die Verfügung von den Beteiligten im Fall des Falles nicht beachtet wird.

Rat: Je genauer die medizinische Situation und die dafür geltenden Anordnungen beschrieben werden, desto größer ist die Wahrschein-lichkeit, dass die Verfügung beachtet wird.

 

6. Ist die Patientenverfügung auf den Zeitraum unmittelbar vor dem Eintritt des Todes beschränkt?

Nein, es gilt keine „Reichweitenbegrenzung“, das heißt, es gilt keine Be-schränkung auf die Zeit unmittelbar vor dem Eintritt des Todes.

 

7. Was kann in einer Patientenverfügung nicht geregelt werden?

Es darf keine Anordnung zur aktiven Sterbehilfe getroffen werden, weil diese ist in Deutschland verboten ist. Die Beteiligten machen sich strafbar, wenn sie eine solche Anordnung befolgen.

 

8. Wo findet man Beratung über die medizinischen Einzelheiten?

Am besten beim Hausarzt, mit dem der Inhalt der Verfügung besprochen werden sollte. Ratsam ist es, eine Kopie der Patientenverfügung in den Krankenunterlagen beim Arzt zu hinterlegen.

 

9. Wie kann man sicherstellen, dass die Verfügung im Fall des Falles  aufgefunden wird?

Am besten händigt man dem Bevollmächtigten bzw. Betreuer eine Kopie der Patientenverfügung aus. Empfehlenswert ist, einen Notfallausweis mit dem Hinweis auf die Patientenverfügung ständig bei sich zu führen. Die Patientenverfügung sollte mit der Vorsorge- bzw. Betreuungs-verfügung und dem Testament in einer „Vorsorgemappe“ aufbewahrt werden.

 

10. Wie oft gehört die Patientenverfügung auf den Prüfstand?

Immer dann, wenn sich die gesundheitliche Situation grundlegend ändert. Etwa alle zwei Jahre sollte man sich mit dem Inhalt befassen und durch erneute Unterschrift bestätigen, dass man an der Verfügung festhält. Dies ist zwar nicht vorgeschrieben, aber es gilt: Je jünger die Verfügung, desto mehr Gewicht hat sie.

Ruth Bohnenkamp
(ehemaliges Vorstandsmitglied)