Satzung (Stand: 15. Mai 2024)

Hospizbewegung Düren-Jülich e.V.

Präambel

Sterben gehört zum Leben.
Wir handeln ohne Ansehen von Staatsangehörigkeit, Herkunft, Geschlecht, religiösen, politischen, weltanschaulichen Überzeugungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen. Unter diesem Leitgedanken gibt sich die Hospizbewegung Düren-Jülich e.V. folgende Satzung:

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
    (1) Der Verein führt den Namen "Hospizbewegung Düren-Jülich e. V.".Er hat seinen Sitz in Düren.Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen werden.
    (2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren unter der Nummer VR 1524 eingetragen.
    (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2  Vereinszweck
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    (2) Zweck des Vereins ist die ambulante und stationäre Hilfe für Sterbenskranke und deren An- und Zugehörige. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch theoretische und praktische Anleitung zur Lebenshilfe für Kranke in ihrer letzten Lebensphase und für ihre An- und Zugehörigen.
    (3) Weiterhin unterstützt der Verein präventive Maßnahmen für ein gutes Leben bis zuletzt, wie die Initiative Sorgekultur, die Initiativen „Düren sorgsam“, KOMMA (Kommunikation mit Angehörigen), HmS (Hospiz macht Schule) und Netzwerkkommunikation.
    (4) Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um hauptamtliche Angestellte des Vereins. Auslagen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3  Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
    (2) Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Die Annahme des Beitritts erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
    (3) Durch Beschluss des Vorstands können Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    (4) Durch Beschluss des Vorstands kann ein aus dem Amt geschiedener Vorsitzender wegen besonderer Verdienste um den Verein zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden; er gehört weiter dem Vorstand an.

§4  Verlust der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres. Dem Vorstand bleibt unbenommen, sich in Ausnahmefällen mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.
    (2) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussandrohung.
    (3) Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden. Der Ausschluss wird mit dem Ablauf des 3.Tages nach Aufgabe der Einschreibesendung zur Post wirksam.

§5  Mitgliedsbeitrag
    (1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen sowie öffentlichen und privaten Zuwendungen. Der Mindestbeitrag und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 
    (2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragsleistung befreit.
    (3) Ab dem 01.01.2025 gilt: Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Der Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren erfolgt Anfang März. Kann der Beitrag im Lastschriftverfahren durch Gründe, die der Verein nicht zu vertreten hat, nicht eingezogen werden, so wird die Bankgebühr und eine Bearbeitungsgebühr von 5,- Euro in Rechnung gestellt. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 5,- Euro pro Mahnung erhoben. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.

 

§6  Vereinsorgan
    (1) Die Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand
  3. der Beirat.

§7  Mitgliederversammlung
    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
    (2) Außerordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
    (3) Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung in der Hospizzeitung (HOSPIZ bewegt an Inde & Rur) oder schriftlich (in Textform, d.h. auch durch E-Mail) an alle Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versand der Zeitung bzw. der schriftlichen Einladung an die zuletzt bekannte Anschrift des jeweiligen Mitglieds.
    (4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich (in Textform) beim Vorstand einzureichen. Nachträgliche Anträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung oder Auflösung des Vereins sind nicht zulässig.
   

(5) Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und seine Entlastung,
  • Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks,
  • Beschlussfassung über eine Beitragsordnung und Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
    (6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
    (7) Über die Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
    (8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

§8  Vorstand
    (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann ein Mitglied nachgewählt werden. Es bleibt bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl im Amt. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich zu tagen. Der Vorsitzende lädt schriftlich (in Textform) ein.
   

(2) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. vier weiteren Mitgliedern und dem/den Ehrenvorsitzenden.
    (3) Je zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    (4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    (5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit - bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    (6) Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem Schriftführer sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
    (7) Der Vorstand kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Ämter innerhalb des Vereins eine angemessene Entschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.

§9   Beirat
    (1) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Behandlung fachlicher Fragen, einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere
  1. die Beratung des Vorstandes,
  2. die ideelle und praktische Unterstützung des Vereinszweckes.
    (2) Der Beirat wird vor wichtigen Entscheidungen des Vereins vom Vorstand konsultiert und kann zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden.

 §10  Jahresrechnung, Kassenprüfung
    (1) Der Vorstand hat eine Jahresrechnung mit Kassenabschluss aller Konten zu veranlassen. 
    (2) Die Jahresrechnung und der Kassenabschluss werden von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt werden.
    (3) Die Jahresrechnung und der Kassenabschluss sind dem Vorstand zusammen mit dem Prüfungsbericht der Kassenprüfung vorzulegen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu berichten (Geschäftsbericht).

§11  Auflösung des Vereins
    (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kreis Düren, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

 

 Düren, 15. Mai 2024