Satzung (Stand: 20. November 2009)
Hospizbewegung Düren-Jülich e.V.
§1 | Name, Sitz, Rechtsform | |
Der Verein führt den Namen "Hospizbewegung Düren-Jülich e. V.".Er hat seinen Sitz in Düren.Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen werden. | ||
§2 | Vereinszweck | |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ambulante und stationäre Hilfe für Sterbenskranke und deren Angehörige.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch theoretische und praktische Anleitung zur Lebenshilfe für Kranke in ihrer letzten Lebensphase und für ihre Angehörigen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||
§3 | Erwerb der Mitgliedschaft | |
Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person und jede beschränkt geschäftsfähige Person (= Person unter 18 Jahren) werden. Mitglieder können auch juristische Personen sein. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag des Bewerbers, bei Minderjährigen zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sowie die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich.Die Aufnahme ist wirksam mit der vorbehaltlosen Entgegennahme des Aufnahmeantrags oder mit der Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages darf nur durch den Vorstand erfolgen. Die Entscheidung bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung. |
§4 | Verlust der Mitgliedschaft | |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.Dem Vorstand bleibt unbenommen, sich in Ausnahmefällen mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.Ein wichtiger Grund ist unter anderem, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht, Satzungsbestimmungen und/oder Beschlüsse der Vereinsordnung bewusst missachtet oder Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht bezahlt hat.Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden. Der Ausschluss wird mit dem Ablauf des 3. Tages nach Aufgabe der Einschreibesendung zur Post wirksam. | ||
§5 | Mitgliedsbeitrag | |
Der jeweils zu zahlende Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung festzulegen.Natürliche Personen: Euro 30,00 pro Jahr.Juristische Personen: Euro 60,00 pro Jahr | ||
§6 | Vereinsorgan | |
Die Organe des Vereins sind:
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§7 | Mitgliederversammlung | |
Mindestens einmal im Jahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einladung hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form an alle Vereinsmitglieder zu erfolgen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung auf die Post unter Angabe der zuletzt bekannten Mitgliederanschrift.Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.Über die Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. |
§8 | Vorstand | |
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich zu tagen. Der Vorsitzende lädt ein. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus 5 weiteren Personen. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Vorstandsamt darf nur ein Mitglied des Vereins ausüben. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit - bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem die betreffende Vorstandssitzung leidenden Vorstandsmitglied sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Ämter innerhalb des Vereins eine angemessene Entschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden. | ||
§9 | Auflösung des Vereins | |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Düren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. | ||
Düren, 20. November 2009 | ||
gez. Dr. med. Martin Franke | gez. Gerda Graf | |
gez. Dipl.-Psychologin Bettina Hagedorn | gez. Bernd Schmidt | |
gez. Ursula Melvander | gez. Anette Fischer | |
gez. Angela Kersten-Stroh |